















Gebäudeversicherung
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Versicherungsumfang Feuer in der Gebäudeversicherung
Brand- Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag
- Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang des Blitzes auf Sachen
- Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen und Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
- Implosion ist eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes
- Luftfahrzeuge sind Flugzeuge, Drehflügler, Frei- und Fesselballone, Drachen, Fallschirme, Flugmodelle und sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, insbesondere Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper
Allerdings beschränken die VGB 88 den Versicherungsschutz auf bemannte Flugkörper. Durch Vereinbarung der Klausel - Unbemannte Flugkörper - ist jedoch eine verbesserte Deckung gegeben
Ausschlüsse zur Feuer in der Gebäudeversicherung:
der Wärme ausgesetzte Sachen- Brandschäden, die an den versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden
- Sengschäden sind in der Gebäudeversicherung nicht versichert, außer, wenn sie durch Brand, Blitzschlag oder Explosion entstanden sind
- Kurzschluss- und Überspannungsschäden, die an elektrischen Einrichtungen entstanden sind, außer wenn sie die Folge eines Brandes oder einer Explosion oder des unmittelbaren Auftreffens eines Blitzes auf Sachen (Blitzschlag) sind.
Ofmals sind o.g. Ausschlüsse per Klausel wieder in die Wohn-Gebäudeversicherung eingeschlossen.
Folgenschäden in der Gebäudeversicherung
Der Versicherer leistet aber bei Schäden, die unvermeidliche Folgen eines Brandes sind, z. B.
- bei Beschädigungen durch Löschwasser
- Schäden, die an Sachen entstehen, weil sie infolge der Brandbekämpfung ausgeräumt oder niedergerissen wurden,
- Sachen, die infolge des Brandes abhanden gekommen sind.

