Unfallversicherung Gliedertaxe

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Wesentliche Ausschüsse in der Unfallversicherung
Gliedertaxe der Unfallversicherungen
Leistungsbausteine einer Unfallversicherung

Was ist eine Gliedertaxe in der Unfallversicherung?

Anhand der Gliedertaxe der Unfallversicherung wird die Höhe der Invaliditätssumme in der Unfallversicherung bestimmt. Hierfür wird der Verlust der Funktionsfähigkeit (Invaliditätsgrad) in Prozenten ermittelt.

Durch die Versicherer werden zwischenzeitlich die unterschiedlichsten Gliedertaxen angeboten. In unserem Online-Vergleich haben Sie die Möglichkeit diese Gliedertaxen der Unfallverasicherung der jeweiligen Anbieter miteinander zu vergleichen.

Bei Abschluss einer Unfallversicherung sollte unbedingt auf eine verbesserte Gliedertaxe geachtet werden. Nachfolgend finden Sie eine Gegenüberstellung der bei vielen Unfallversicherungen noch zu Grunde liegenden Gliedertaxe und einer mit wesentlich verbesserten Werten:

Gliedertaxe
AUB88
Gliedertaxe
AUB94
Arm im Schultergelenk70%80%
Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks65%65%
Arm unterhalb des Ellenbogengelenks60%60%
Hand im Handgelenk55%75%
Daumen20%30%
Zeigefinger10%20%
Bein über der Mitte des Oberschenkels70%80%
Bein bis unterhalb des Knies50%50%
Fuß im Fußgelenk40%70%
Große Zehe5%15%
Andere Zehe2%5%
Auge50%60%
Gehör auf einem Ohr30%40%
Geruchssinn10%15%
Geschmackssinn5%15%
Stimme100%

Die Gliedertaxe in der Unfallversicherung zeigt auf, welcher Invaliditätsgrad die Folge von der entsprechenden vollständigen Verletzung oder Beschädigung des jeweiligen Körperteils ist.

Beispiel: Der Verlust eines Auges oder der vollständige Verlust der Sehkraft eines Auges hat eine Gesamt-Invalidität von 60% (Gliedertaxe AUB94) zur Folge. Bleibt jedoch die halbe Sehkraft auf dem Auge bestehen, dann beträgt die Gesamt Invalidität 30% .

Dieses Beispiel zeigt, dass der Leistungsanspruch vom Unfallversicherer vorallem auch abhängig ist von der Gliedertaxe. Je höher der Prozentsatz desto höher auch die im Schadenfall zu beanspruchende Versicherungsleistung.

Weiterhin leistungsbestimmend ist bei progressiven Tarifen der sog. Progressionsverlauf den der Versicherer in seinem Tarif niederschreibt.