Allgemeine Vertragsgrundlagen Autoversicherung

Doppelkarte in der KFZ Versicherung

Vor dem eigentlichen Versicherungsvertrag gewährt der Versicherer eine so genannte „vorläufige Deckung“. Diese vorläufige Deckung – ein rechtlich selbstständiger und unabhängiger Vertrag – gilt mit der Aushändigung der Versicherungsbestätigungskarte. Die Versicherungszusage, wie sie in der vorläufigen Deckung gewährt wird, ist befristet bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein zugeschickt bekommt.

Die vorläufige Deckung kann der Versicherungsnehmer verlieren und zwar bei schwer wiegenden Verstößen gegen seine Pflichten, die aus dem Versicherungsvertrag entstehen. Diese Pflichten des Versicherungsnehmers sind den Vertragsbedingungen des jeweiligen Versicherungsunternehmens zu entnehmen. Eine wesentliche Pflicht – und dies gilt nach wie vor für alle Gesellschaften – ist, nach der Antragsannahme durch den Versicherer die Bezahlung der Versicherungsprämie spätestens 14 Tage nach Zusendung des Versicherungsscheines. Verliert der Versicherungsnehmer rückwirkend den Versicherungsschutz, weil er es versäumt hat, in den zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins die Versicherungsprämie zu bezahlen, muss im Schadenfall nach § 3 Nr.4 PflVG das Versicherungsunternehmen trotzdem für den Schaden haften. Der Versicherer ist nach § 3 Nr. 9 PflVG berechtigt, vollen Regress bei dem säumigen Versicherungsnehmer zu nehmen. Allerdings muss das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer auch deutlich auf diese Konsequenzen hinweisen; in der Regel findet sich dieser Hinweis auf dem Versicherungsschein.

Welche Personen sind in der KFZ-Versicherung versichert ?

In der Autohaftpflichtversicherung sind neben dem Versicherungsnehmer folgende Personen mitversichert:

  • der Halter, d. h. die Person, die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug besitzt und es für eigene Rechnung in Gebrauch hat, also regelmäßig derjenige, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist;
  • der Eigentümer des Fahrzeugs, wobei die Erwähnung eher deklaratorischen Charakter hat, da Schadenersatzansprüche im Grunde nur bei gleichzeitiger Halter- oder Fahrereigenschaft denkbar sind;
  • der Fahrer, und zwar auch der unberechtigte, soweit es um die Ansprüche des Geschädigten geht;
  • der Beifahrer, wenn er im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet; einige Versicherer bieten auch uneingeschränkten Versicherungsschutz für alle Beifahrer ohne Zusatzvoraussetzungen, so dass auch Schäden beim Aussteigen des Beifahrers, beispielsweise Verletzung eines vorbeifahrenden Radfahrers, über die Kraftfahrt- Haftpflichtversicherung gedeckt sind;

Diese mitversicherten Personen können selbständig ihre Versicherungsansprüche geltend machen, ohne Vertragspartner des Versicherers zu sein.

Welche Obliegenheiten sind zu beachten ?

Obliegenheiten sind keine einklagbaren Vertragspflichten, sondern bloße Verhaltensnormen, die vom Versicherungsnehmer wie auch von jeder mitversicherten Person (wie z. B. Fahrer) zwecks Erhaltung ihres Versicherungsschutzes zu beachten sind.

In der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung besteht die Besonderheit, dass sich der Versicherer gegenüber dem geschädigten Dritten (Direktanspruch) nicht auf seine im Innenverhältnis wegen Obliegenheitsverletzung bestehende Leistungsfreiheit berufen kann. Er haftet im Umfang der Mindestdeckungssummen und kann den Regulierungsbetrag beim Versicherten bis – je nach Art der Obliegenheitsverletzung – 2.500 EUR bzw. 5.000 EUR regressieren.

1. Gesetzliche Obliegenheiten

  • Gefahrerhöhung
    Gemäß § 23 Abs. 1 VVG darf der Versicherungsnehmer nach Abschluss des Versicherungsvertrags ohne Einwilligung des Versicherers keine Erhöhung der versicherten Gefahr vornehmen bzw. deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Die Leistungsfreiheit setzt außerdem ein Verschulden des Versicherten voraus, wobei bereits einfache Fahrlässigkeit genügt. Eine weitere Folge der Gefahrerhöhung ist das Kündigungsrecht des Versicherers, von dem er Gebrauch gemacht haben muss, sofern er von der Gefahrerhöhung nicht erst nach Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis erlangt.
  • Veräußerungsanzeige
    Dem Versicherer ist die Veräußerung des Fahrzeugs, d. h. die rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung, unverzüglich anzuzeigen.

2. Vertragliche Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

  • Verwendungsklausel
    Die Leistungsfreiheit des Versicherers knüpft hier daran an, dass das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Versicherungsantrag angegebenen Zweck verwendet wird.
  • Auflagen
    Verstöße gegen bloße Auflagen (z. B. das Tragen einer Brille beim Fahren) gefährden den Versicherungsschutz nicht.
  • Rennveranstaltung
    Die Verwendung des Fahrzeugs zu einer behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, nebst Übungsfahrt, stellt eine Obliegenheitsverletzung dar, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt.
  • Trunkenheits- und Rauschmittelklausel
    Nach dieser Obliegenheit wird der Versicherer auch in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung (für die Fahrzeugversicherung gilt § 61 VVG, für die Kraftfahrt-Unfallversicherung § 19 Abs. 1 Satz 1 AKB ) von seiner Leistungsverpflichtung frei, wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Angesprochen wird hierbei insbesondere der Fahrer.

3. Vertragliche Obliegenheiten im Versicherungsfalls

  • Anzeigepflichten
    Anzeige des Versicherungsfalls innerhalb einer Woche beim Versicherer (ausgenommen Kleinschäden bis 300 EUR in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung).
  • Aufklärungs- und Schadenminderungspflichten

Begrenzung der Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen

In der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer nach § 2 b Abs. 1 AKB (Obliegenheiten vor dem Schadenfall) zu erfüllenden Obliegenheit oder bei Gefahrerhöhung auf maximal 5.000 EUR beschränkt.

Nicht in den Genuss dieser Sonderregelung kommt allerdings der Schwarzfahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat. Ihm gegenüber besteht volle Leistungsfreiheit und Rückgriffsmöglichkeit. Im Hinblick auf vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen im Versicherungsfall sieht § 7 V AKB folgende Begrenzungen vor:

  • Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist auf maximal 2.500 EUR beschränkt.
  • In besonders schwerwiegenden Fällen der vorsätzlichen Aufklärungs- oder Schadenminderungspflichtverletzung (z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, Abgabe wahrheitswidriger Angaben gegenüber dem Versicherer) erhöht sich die Leistungsfreiheitsgrenze auf insgesamt 5.000 EUR.
  • Wird eine Obliegenheitsverletzung in der Absicht begangen, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, gilt keine Beschränkung hinsichtlich der erlangten Vermögensvorteile.
  • Dies gilt auch bei Verletzung der Aufklärungs- und Schadenminderungspflichten, wenn dadurch eine gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wurde, die offenbar über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Haftpflichtentschädigung erheblich hinausgeht.

Was ist im Schadenfall zu beachten ?

Schadensmeldung
In den meisten Fällen reicht immer der einfache Schadensbericht.

Wenn der Unfall oder Diebstahl polizeilich aufgenommen worden sind, wird das Aktenzeichen (beziehungsweise die Tagbuchnummer), sowie die Anschrift der entsprechenden Polizeidienststelle benötigt.

Bei Wildschäden wird neben dem Polizeibereicht der Bericht des Försters benötigt. Ein Haarbüschel des angefahrenen Tieres ist sehr hilfreich für den Nachweis, dass es sich tatsächlich um Haarwild handelt. Unfälle mit anderen Wirbeltieren sind nämlich in vielen Versicherungen nicht mitversichert.

Hinweise

  • Wenn Personen verletzt wurden oder Unstimmigkeiten zum Unfallgeschehen bestehen, wird es empfohlen, einen Krankenwagen bzw. die Polizei zu benachrichtigen.
  • Teilen Sie dem Versicherer die aufnehmende Polizeiwache und das vollständige Aktenzeichen mit.
  • Erstellen Sie mit dem Unfallbeteiligten vor Ort einen Unfallbericht, und senden Sie dem Versicherer diesen umgehend zu.
  • Nehmen Sie dazu Namen und Anschriften der Zeugen auf und lassen Sie die Unfallstelle, wenn nötig, fotografieren.

weiter gilt zu beachten

  • Unterschreiben Sie vor Ort kein Schuldanerkenntnis. Sie gefährden dadurch Ihren Versicherungsschutz.
  • Fordern Sie Ihren Unfallgegner auf, sich umgehend mit dem Versicherer in Verbindung zu setzen.
  • Teilen Sie der Versicherung das Unfallereignis telefonisch mit. Es gilt: je schneller die Mitteilung, desto schneller die Bearbeitung.
  • Machen Sie gegenüber dem Unfallbeteiligten grundsätzlich keine Zusagen.
  • Verweisen Sie den Unfallgegner an den Versicherer.

Wann kann ich die Autoversicherung kündigen ?

Der Versicherungsvertrag kann von den Vertragsparteien durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung beendet werden.

Ordentliche Kündigung

Versicherungsnehmer wie auch Versicherer können den Versicherungsvertrag ohne Begründung spätestens einen Monat vor Vertragsablauf kündigen.

Praxis-Beispiel Kündigung

Die Kraftfahrzeugversicherung läuft am 15.12. um 0.00 Uhr ab. Die Kündigung ist einen Monat vor Ablauf erklärt, wenn das Kündigungsschreiben dem Versicherer spätestens am 14.11. zugestellt wird. Aus Gründen der Verbraucherfreundlichkeit und der Praktikabilität sind nach dem Bundesaufsichtsamt auch bei Altverträgen einmonatige Kündigungsfristen von den Versicherern zu akzeptieren.

Außerordentliche Kündigung nach einem Versicherungsfall

Nach Eintritt des Versicherungsfalls ist jede Partei zur Kündigung des Versicherungsvertrags berechtigt, wenn der Versicherer

  • seine Verpflichtung zur Leistung anerkannt hat, sei es auch nur in bezug auf den Direktanspruch des Geschädigten;
  • die fällige Leistung verweigert bzw. die Befriedigung des Direktanspruchs abgelehnt hat;
  • der Versicherer dem Versicherungsnehmer in der Haftpflichtversicherung die Weisung erteilt hat, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen.

Versicherungsnehmer und Versicherer können die Kündigung nur innerhalb eines Monats seit

  • Anerkennung der Entschädigungspflicht;
  • Verweigerung der Entschädigung;
  • Rechtskraft des Urteils im Haftpflichtprozess in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung;

Für den Versicherungsnehmer besteht insoweit eine Sonderregelung, als seine Kündigungsfrist erst in dem Zeitpunkt beginnt, in dem er von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt. Dies wirkt sich beispielsweise dann günstig aus, wenn der Versicherungsnehmer erst später von dem Versicherer über die Regulierungsentscheidung informiert wird.
Während der Versicherer eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten hat, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag bis zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres oder einer vereinbarten kürzeren Vertragsdauer kündigen.