Auto-Haftpflicht, Kasko, Schadenfreiheitsrabatt

Was bedeutet Versicherungspflicht ?

Jeder Halter eines inländischen Kraftfahrzeugs ist nach dem Pflichtversicherungsgesetz vom 05.04.1965 (PflVG) zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für sich, den Eigentümer und den berechtigten Fahrer zwecks Deckung der durch das Kraftfahrzeug verursachten Personen- und Sachschäden verpflichtet, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen und Wegen verwendet wird.

Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind:

  • Fahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland, der Länder und der Gemeinden,
  • Fahrzeuge, deren Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht überschreitet,
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h nicht überschreiten.

Zulassungsfreie Fahrzeuge:

  • Kleinkrafträder
  • Fahrräder mit Hilfsmotor und
  • Krankenfahrstühle.

Diese Fahrzeuge brauchen jedoch eine Haftpflichtversicherung, die durch das Versicherungskennzeichen nachgewiesen wird.

Erlischt die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, muss das Versicherungsunternehmen dies der Zulassungsstelle melden. Die Zulassungspapiere werden dann eingezogen und das Kraftfahrzeugkennzeichen entstempelt (§ 29d StVZO). Der Halter des Fahrzeugs ist ebenfalls zur Rückgabe und Entstempelung der Kennzeichen verpflichtet. Die vorsätzliche Benutzung eines nicht versicherten Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ist nach § 6 PflVG strafbar und führt zur Einziehung des Fahrzeugs und dem Entzug der Fahrerlaubnis.

Die Voraussetzungen, unter denen ein Versicherungsunternehmen einen  Antragsteller ablehnen kann, sind sehr begrenzt.
War ein Antragsteller schon einmal bei diesem Versicherungsunternehmen versichert und wurde der Kraftfahrzeughaftpflichtvertrag

  • wegen Nichtzahlung einer Prämie oder
  • nach einem Unfallschaden gekündigt,

kann die Versicherungsgesellschaft den Versicherungsantrag ablehnen (§ 5 Abs. 4 PflVG).
Trifft keine dieser Ausnahmen zu, ist der Versicherer verpflichtet, den Antrag anzunehmen.

Was versichert die Auto-Haftpflichtversicherung ?

Auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhobenen Ansprüche, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs

  • Personen verletzt oder getötet werden,
  • Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen,
  • Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen.

Die Aufgaben umfassen:

  • Prüfung der Haftungsfrage
    Zunächst wird geprüft, ob der Versicherungsnehmer überhaupt für ein bestimmtes Verhalten zum Schadenersatz verpflichtet ist. Ergibt diese Prüfung der Haftungsfrage, dass der Versicherungsnehmer schadenersatzpflichtig ist, entschädigt der Versicherer bis zur vertraglich vereinbarten Haftungssumme.
  • die Befriedigung begründeter Ansprüche und
  • die Abwehr unbegründeter Ansprüche.
    Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung Rechtsschutz. Werden unberechtigte Ansprüche an den Versicherungsnehmer gestellt, werden diese vom Versicherer sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich abgewehrt.

Ansprüche von Dritten

Der geschädigte Dritte kann nach § 3 PflVG seinen Anspruch direkt gegen den Versicherer geltend machen. Selbst wenn der Versicherungsnehmer gegen die Obliegenheiten des Versicherungsvertrages verstoßen hat, z. B. bei Unterlassung einer Unfall-Schadenanzeige, ist das Versicherungsunternehmen nicht von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Geschädigten befreit. Allerdings muss dieser dem Versicherungsunternehmen innerhalb von 14 Tagen Anzeige erstatten und ihm die geforderten Auskünfte geben.

Was versichert die Kasko-Versicherung ?

Die Fahrzeugversicherung umfasst die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs und seiner unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile einschließlich der durch die beigefügte Liste als zusätzlich mitversichert ausgewiesenen Fahrzeug- und Zubehörteile

I. in der Teilversicherung

  • durch Brand oder Explosion;
  • durch Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: Die Unterschlagung durch denjenigen, an den der Versicherungsnehmer das Fahrzeug unter Vorbehalt seines Eigentums veräußert hat, oder durch denjenigen, dem es zum Gebrauch oder zur Veräußerung überlassen wurde, ist von der Versicherung ausgeschlossen;
  • durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind;
  • durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes;
  • Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs und Schäden der Verkabelung durch Kurzschluss.

II. in der Vollversicherung darüber hinaus

  • durch Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden;
  • durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen.

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:

Eine Beschädigung oder Zerstörung der Bereifung wird nur ersetzt, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzeitig auch andere versicherungsschutzpflichtige Schäden an dem Fahrzeug verursacht hat.

Der Schadenfreiheitsrabatt in der KFZ-Haftpflichtversicherung

Der Schadenfreiheitsrabatt ist die im Voraus in Kraft tretende Beitragsermäßigung in der Kraftfahrversicherung. Sie wird nach der Dauer der Schadenfreiheit errechnet. Bei einzelnen Gesellschaften sind  nach 25 Kalenderjahren , in denen ihr Vertrag (oder Vorvertrag) schadenfrei geblieben ist, der höchste Rabatt möglich. Dieser beträgt in der Spitze nur noch 25 % des Grundbetrags. Für die Vollkaskoversicherung gilt dasselbe Verfahren. Im Allgemeinen ist ein Schadenfreiheitsrabatt personen- und vertragsgebunden.

Im Rahmen der verschiedenen Tarifbestimmungen zur Kraftfahrzeugversicherung ist eine Übertragung und/oder Anrechnung aber möglich:

1. Fahrzeugwechsel

Kommt es nach Beendigung eines Vertrages zu einem Fahrzeugwechsel und versichert der Versicherungsnehmer an Stelle des ausgeschiedenen Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug, dann wird bei dem Versicherungsvertrag des Ersatzfahrzeugs der mit dem Vorfahrzeug erworbene Rabatt nur berücksichtigt, wenn es sich bei dem neuen Fahrzeug um ein Kfz derselben oder einer höheren „Klasse“ handelt. Dabei wird folgende Klassifikation vorgenommen:

  • Obere Fahrzeugklasse:
    Kraftomnibusse, alle Kraftfahrzeuge des gewerblichen Güterverkehrs, Sonderfahrzeuge außer Krankenwagen
  • Mittlere Fahrzeugklasse:
    Personenmietwagen, Taxis, Güterkraftfahrzeuge im Werkverkehr
  • Untere Fahrzeugklasse:
    Krafträder, Kraftroller, Personenkraftwagen, Lieferwagen, Krankenwagen, CampingfahrzeugeBeispiele:
    Ein Versicherungsnehmer ersetzt seinen PKW durch ein Motorrad. Der Schadenfreiheitsrabatt kann angerechnet werden, weil beide Fahrzeuge der unteren Fahrzeugklasse angehören.

Wird hingegen ein Taxi durch einen Omnibus ersetzt, ist die Anrechnung nicht möglich, weil sich der Omnibus in der oberen und das Taxi in der mittleren Fahrzeugklasse befinden.

2. Versichererwechsel

Bei erfolgtem Versichererwechsel werden Dauer und Schadenfreiheit des bisherigen Vertrages wie auch die angefallenen Schäden bei der Risikobewertung des neuen Versicherers herangezogen. Damit der Versicherungsnehmer den Nachweis führen kann, ist der Vorversicherer verpflichtet, ihm bei Beendigung des Versicherungsvertrages eine Bescheinigung auszustellen, welche alle vertragsrelevanten Daten enthält (§ 5 Abs. 7 PflVG). Üblicherweise werden die Daten auf dem Wege des Datenfernaustausches von Versicherer zu Versicherer übermittelt.

3. Einbringen eines eigenen Schadenfreiheitsrabattes durch „Besondere Vereinbarung“

Ein in der Praxis sehr häufig vorkommender Fall ist das Einbringen eines eigenen Schadenfreiheitsrabattes in Versicherungsverträge für Firmenfahrzeuge . Wenn zum Beispiel ein Innendienstmitarbeiter in den Außendienst wechselt und dadurch nun Anspruch auf einen Dienstwagen hat, benötigt er seinen zuvor privat genutzten PKW nicht mehr. Der Versicherungsvertrag und mit ihm der langjährig erworbene Schadenfreiheitsrabatt würde brachliegen und im Laufe der Zeit verfallen, während der neue PKW der Firma beispielsweise mangels freier Rabatte mit SF 1/2 (je Versicherer 100% bis 140%) eingestuft würde. Hier besteht die Möglichkeit, den privaten Rabatt mittels einer „Besonderen Vereinbarung“ auf den neuen Vertrag zu Übertragen. Dabei behält der Mitarbeiter immer das Anrecht auf seinen Rabatt und kann ihn z. B. bei Ausscheiden aus der Firma wieder „mitnehmen“.

4. Übertragung aus Verträgen Dritter

Die Einstufung in eine Schadenfreiheits- und Schadensklasse erfolgt  nach der Dauer der Schadenfreiheit und der Anzahl der Schäden des Vertrages eines Dritten (Nr. 25 TB), wenn

  • der Dritte seinen Anspruch auf Berücksichtigung des bisherigen Schadenverlaufs seines Vertrages zu Gunsten des neuen Versicherungsnehmers aufgibt und
  • der abgebende Dritte und der übernehmende Versicherungsnehmer glaubhaft machen, dass die Anrechnung des Schadenverlaufs gerechtfertigt ist und
  • das Fahrzeug des Dritten derselben oder einer höheren Fahrzeuggruppe (TB Nr. 23 Abs. 1) angehört hat wie das Fahrzeug des neuen Versicherungsnehmers und
  • der Versicherungsnehmer und der Dritte in häuslicher Gemeinschaft leben oder zwischen diesen Personen ein Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades besteht oder wenn es sich bei dem Dritten um eine juristische Person handelt. Eine Anrechnung für in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen ist aber nur für den Zeitraum möglich, in dem beide unter der gleichen Adresse polizeilich mit erstem Wohnsitz gemeldet waren.

Sofern der Dritte verstorben ist, wird die Möglichkeit zur Anrechnung der Schadenfreiheit ausgeschlossen, wenn der Zeitpunkt des Todes länger als sechs Monate vom Zeitpunkt der Geltendmachung entfernt ist.

Die o.g. „Glaubhaftmachung“ erfolgt in der Praxis durch eine schriftliche Erklärung des Versicherungsnehmers und des Dritten. Hieraus muss für den Versicherer ersichtlich sein, dass der Versicherungsnehmer während des entsprechenden Zeitraums das Fahrzeug des Dritten nicht nur gelegentlich gefahren hat.
Bei Tod des Dritten erfolgt diese Erklärung ausschließlich durch den Versicherungsnehmer, bei Ehegatten kann diese Erklärung ganz entfallen.
Außerdem muss der Versicherungsnehmer durch Vorlage einer Führerscheinkopie nachweisen, dass er für den fraglichen Zeitraum ununterbrochen die erforderliche Fahrerlaubnis besessen hat.
War der Dritte Inhaber eines Betriebes, den der Versicherungsnehmer übernommen hat, ist die Übertragung unter den o. g. Bedingungen ebenfalls möglich. Der neue Versicherungsnehmer muss aber darüber hinaus glaubhaft machen, dass sich das Risiko durch die Betriebsübernahme nicht verschlechtert hat.