Gebäudeversicherung

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Sturmversicherung in der Gebäudeversicherung

Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung gelten als Sturm nur Windbewegungen ab Windstärke 8.

Alle Schäden, die bei Windgeschwindigkeiten unter Windstärke 8 entstehen, werden von der Wohn- Gebäudeversicherung nicht entschädigt. Ausgeschlossen von der Sturmversicherung sind Schäden, die durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee usw. in Fenster oder Türen usw. entstehen. Sind diese Öffnungen allerdings durch den Sturm entstanden, etwa durch vom Sturm zerstörte Fensterscheiben, dann sind auch diese Risiken versichert.

Versichert in der Gebäudeversicherung sind:

  • unmittelbar durch Sturm beschädigte versicherte Sachen,
  • Schäden, die dadurch entstehen, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen geworfen hat,
  • die Folgen eines Sturmschadens an versicherten Sachen oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden.

nicht versichert in der Gebäudeversicherung:

  • Laden- und Schaufensterscheiben, künstlerisch bearbeitete Scheiben, Mehrscheiben-Isolierverglasungen, Sicherheitsscheiben sowie alle Glas- und Kunststoffscheiben mit einer Größe von mehr als vier Quadratmetern Einzelgröße;
  • an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen;
  • bewegliche Sachen im Freien;
  • Schäden durch Sturmflut und Lawinen;
  • nicht bezugsfertige Gebäude und deren Inhalt.