Gebäudeversicherung versicherte Gefahren und Schäden

Die Gebäudeversicherung ersetzt in erster Linie Schäden infolge von Feuer, Leitungswasser und Sturm/Hagel. Dabei sind einige Schadenursachen, die kaum kalkulierbar oder aber leicht zu vermeiden sind, ausgenommen, damit die Beiträge in vernünftigen Grenzen bleiben. Warum eine Gebäudeversicherung sinnvoll ist – Hier ein Überblick über die versicherten Schäden in den einzelnen Gefahren der Gebäudeversicherung:

Ist die Gebäudeversicherung sinnvoll?
Gebäudeversicherung – die möglichen Schadensfälle
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Gebäudeversicherung Vergleich – worauf achten?
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versicherte Gefahren und Schäden

Schaden Feuer – Gebäudeversicherung

Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Absturz von Flugzeugen sowie Folgeschäden durch Rauch, Ruß und Löschen.

Brand

  • Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag

Blitzschlag

  • Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang des Blitzes auf Sachen

Explosion

  • Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen und Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.

Implosion

  • Implosion ist eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes

Anprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung

  • Luftfahrzeuge sind Flugzeuge, Drehflügler, Frei- und Fesselballone, Drachen, Fallschirme, Flugmodelle und sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, insbesondere Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper
    Allerdings beschränken die VGB 88 den Versicherungsschutz auf bemannte Flugkörper. Durch Vereinbarung der Klausel – Unbemannte Flugkörper – ist jedoch eine verbesserte Deckung gegeben

Ausschlüsse zur Feuerversicherung in der Gebäudeversicherung:

der Wärme ausgesetzte Sachen

  • Brandschäden, die an den versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden

Sengschäden

  • Sengschäden sind in der Gebäudeversicherung nicht versichert, außer, wenn sie durch Brand, Blitzschlag oder Explosion entstanden sind

Kurzschluss- und Überspannungsschäden

  • Kurzschluss- und Überspannungsschäden, die an elektrischen Einrichtungen entstanden sind, außer wenn sie die Folge eines Brandes oder einer Explosion oder des unmittelbaren Auftreffens eines Blitzes auf Sachen (Blitzschlag) sind.

Ofmals sind o.g. Ausschlüsse per Klausel wieder in die Wohn-Gebäudeversicherung eingeschlossen.

Folgeschäden bei Feuerversicherung der Gebäudeversicherung

Der Versicherer leistet aber bei Schäden, die unvermeidliche Folgen eines Brandes sind, z. B.

  • bei Beschädigungen durch Löschwasser
  • Schäden, die an Sachen entstehen, weil sie infolge der Brandbekämpfung ausgeräumt oder niedergerissen wurden,
  • Sachen, die infolge des Brandes abhanden gekommen sind.

Schaden Leitungswasser – Gebäudeversicherung

Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Gebäudeversicherung gilt als Leitungswasser das Wasser und der Wasserdampf in den Rohren der Wasserversorgung und der Warmwasser- oder Dampfheizung.

Versichert in der Leitungswasserversicherung der Gebäudeversicherung sind:

  • alle Schäden, die durch Rohrbruch und Frost innerhalb des Gebäudes an den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder den Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung entstehen und
  • alle mit Wasser- oder der Heizungsversorgung zusammenhängenden Geräte, also Badeeinrichtungen, Wasserhähne, Geruchsverschlüsse, Heizkessel, Spülkästen, Boiler, vergleichbare Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung oder Sprinkler- und Berieselungsanlagen;

Außerhalb des versicherten Gebäudes sind die Zuleitungsrohre der Wasserversorgung und der Warmwasser- und Dampfheizung versichert, wenn

  • die Rohre der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen;
  • die Rohre sich innerhalb des Grundstäckes befinden auf dem das versicherte Gebäude steht;
  • die Reparaturkosten nicht das Versorgungsunternehmen trägt.

Schaden Sturm/Hagel – Gebäudeversicherung

Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung gelten als Sturm nur Windbewegungen ab Windstärke 8.

Alle Schäden, die bei Windgeschwindigkeiten unter Windstärke 8 entstehen, werden von der Wohn- Gebäudeversicherung nicht entschädigt. Ausgeschlossen von der Sturmversicherung sind Schäden, die durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee usw. in Fenster oder Türen usw. entstehen. Sind diese Öffnungen allerdings durch den Sturm entstanden, etwa durch vom Sturm zerstörte Fensterscheiben, dann sind auch diese Risiken versichert.

Versichert in der Sturmversicherung der Gebäudeversicherung sind:

  • unmittelbar durch Sturm beschädigte versicherte Sachen,
  • Schäden, die dadurch entstehen, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen geworfen hat,
  • die Folgen eines Sturmschadens an versicherten Sachen oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden.

nicht versichert in der Sturmversicherung der Gebäudeversicherung:

  • Laden- und Schaufensterscheiben, künstlerisch bearbeitete Scheiben, Mehrscheiben-Isolierverglasungen, Sicherheitsscheiben sowie alle Glas- und Kunststoffscheiben mit einer Größe von mehr als vier Quadratmetern Einzelgröße;
  • an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen;
  • bewegliche Sachen im Freien;
  • Schäden durch Sturmflut und Lawinen;
  • nicht bezugsfertige Gebäude und deren Inhalt.

Gegen zusätzlichen Beitrag versicherbar sind : Schäden an Laden- und Schaufensterscheiben, künstlerisch bearbeiteten oder über 3m² großen Scheiben, Schäden an Markisen, Antennenanlagen und anderen außen angebrachten Sachen.

Was ist nicht versichert in der Gebäudeversicherung ?

Nicht versichert in der Gebäudeversicherung sind üblicherweise folgende Ereignisse:

  • Schäden die der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;
  • Einbruchdiebstahl- oder Raubschäden durch vorsätzliche Handlung von Hausangestellten oder Personen, die beim Versicherungsnehmer wohnen;
  • Schäden die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen oder Erdbeben entstanden sind;
  • Schäden die durch Kernenergie entstanden sind;
  • Sengschäden;
  • Kurzschluss und Überspannungsschäden, sofern nicht per Klausel mitversichert, bzw. durch Brand oder Explosion entstanden
  • Schäden an versicherten Sachen, solange das Gebäude noch nichtbezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seien Zweck nicht mehr bentzbar ist; Schäden durch Plantsch oder Reinigungswasser
  • Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
  • Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser die Ursache hierfür war;
  • Schwamm;
  • Sturmflut;
  • Lawinen oder Schneedruck;
  • Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder sonstige Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind

Was ist im Schadenfall zu beachten ?

Es sind eine Reihe von Regeln zu beachten, um den Versicherungsschutz in der Gebäudeversicherung nicht zu gefährden:

  • den Schaden dem Versicherer unverzüglich (innerhalb einer Woche) anzeigen
  • den Schaden gering halten bzw. weiteren Schaden abwenden
  • bei Leitungswasserschäden den Haupthahn schließen
  • durch Sturm und Hagel entstandene Öffnungen umgehend schließen um größere Schäden zu vermeiden
  • Schäden durch Brand, Explosion sofort der Feuerwehr melden
  • Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder Raub der zuständigen Polizeidienststelle melden
  • den Versicherer bei der Schadensuntersuchung unterstützen und auf Verlangen schriftlich Auskünfte erteilen und Belege beibringen.

Ist einmal ein Schadenfall entstanden, haben sie bei der Gebäudeversicherung Anspruch auf Entschädigung. Es gibt in der Gebäudeversicherung zur Entschädigung im Schadenfall 3 Eckpunkte.

Kann der Schaden repariert werden – was meist möglich ist – dann werden die Reparaturkosten von der Gebäudeversicherung erstattet, sobald die nötigen Feststellungen getroffen wurden.

Wurde ihr Gebäude zerstört, erhalten sie, solange die Wiederherstellung nicht sichergestellt ist, zunächst eine Zeitwertentschädigung. Diese wird ausgezahlt, sobald Grund und Höhe des Schadens festgestellt sind. Die Differenz zum Neuwert erhalten sie, sobald der Wiederaufbau statt findet.

Einen Monat nach Anzeige des Schadens haben sie Anspruch auf eine angemessene Abschlagszahlung in der Gebäudeversicherung.