Privat Rechtsschutz Wartezeiten & Ausschlüsse

Zwei wichtige Punkte gibt es bei Abschluss einer Rechtschutzversicherung zu beachten, da sie immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer führen:

  • die große Zahl von Ausschlüssen und
  • die Wartezeit und die damit zusammenhängenden Vorschriften.

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Wartezeiten in der Rechtsschutzversicherung

In der Rechtsschutzversicherung ist im Allgemeinen eine Wartezeit von 3 Monaten zu beachten. Rechtsschutzfälle sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn der tatsächliche oder angebliche Verstoss gegen Rechte und Pflichten während dieser Wartezeit oder davor stattfand. Wichtig ist hierbei, dass die Rechtsschutzversicherung auf den ersten „Verstoss“ den Schadenfall datiert. Hierin liegen viele Ablehnungen mit Begründung der Vorvertraglichkeit.

TIPP: Nicht erst eine Rechtsschutzversicherung abschließen, wenn ein Problem bekannt ist - dann ist es fast immer bereits zu spät.

Insbesondere viele Basistarife – also im unteren Preissegment vertretene Tarife – beinhalten bei nachfolgend genannte Leistungsarten eine Wartezeit von meist 3 Monate:

  • Steuer-Rechtsschutz
  • Arbeits-Rechtsschutz (auch 6 Monate möglich)
  • Sozialgerichts-Rechtsschutz
  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
  • Online-(Internet)-Rechtsschutz
  • Verwaltungs-Rechtsschutz im Privatbereich
  • Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrsangelegenheiten
  • Rechtsschutz im Wohnungs-und Grundstücksbereich

Sofern der Versicherungsnehmer den Versicherer wechselt, verzichten die Gesellschaften auf die Anrechnung der Wartezeit. Dies setzt jedoch vorraus, dass beim Vorversicherer das gleiche Risiko bereits versichert gewesen ist und ein nahtloser Anschlussvertrag abgeschlossen wurde.

Viele Tarife des mittleren und gehobenen Preissegements verzichten weitgehend auf eine Wartezeit auch bei Neuverträgen ohne Vorversicherer.
Auf Grund der hohen Streithäufigkeit gilt dies jedoch nicht im Arbeits-Rechtsschutz sowie Rechtsschutz im Wohnungs-und Grundstücksbereich.

Unser Rechtsschutz-Vergleich zeigt Ihnen auf, welche Versicherer auf die Wartezeit verzichten.

Einzelne Versicherer bieten erweiterten Versicherungsschutz in diversen Bereichen an. Hier gelten abweichende Wartezeiten. Oftmals ist jedoch ausschließlich eine Beratung versichert.

  • Beratungsrechtsschutz in Unterhaltsfragen (Hinweis: bis 6 Monate Wartezeit)
  • erweiterter Rechtsschutz in Unterhaltsfragen (Hinweis: 36 Monate Wartezeit)
  • erweiterter Rechtsschutz in Ehefragen (Hinweis: 36 Monate Wartezeit)

Ausgeschlossen von der Versicherung sind:

  • Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen oder Bürgschaftsverträgen stehen;
  • Streitigkeiten im Zusammenhang mit Bauvorhaben. Die Rechtsschutzversicherung leistet keinen Kostenersatz, wenn der Versicherungsnehmer gegen Bauausführende rechtlich vorgehen will, etwa gegen Bauhandwerker wegen mangelhafter Ausführungen. Für den Grundstückskauf, selbst wenn damit eine Bauverpflichtung verknüpft ist, gilt diese Einschränkung der Rechtsschutzversicherung nicht;
  • alle Streitigkeiten vor Gerichten oder Behörden, bei denen sich die Parteien gütlich einigen, also ein Vergleich geschlossen wird;
  • alle Steuerstreitigkeiten;
  • Streitigkeiten im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
  • Kosten bei vorsätzlich begangenen Straftaten.

Kein Kostenersatz wird bei folgenden rechtlichen Interessenwahrnehmungen geleistet:

  • Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Kernenergieschäden;
  • Kartellrechtsstreitigkeiten;
  • Streitigkeiten aus dem Bereich des Patent- und Urheberrechtes, Warenzeichen-, Geschmacksmusterrechtes, Gebrauchsmusterrechtes usw.
  • Streitigkeiten aus den Bereichen des Handelsregisterrechts, der Genossenschaften und der bergrechtlichen Gewerkschaften;
  • bei der Abwehr oder auch der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus den Bereichen des Wettbewerbs-, des Rabatt- und Zugaberechtes;
  • Streitigkeiten im Bereich Handelsvertreterrecht;
  • Streitigkeiten im Bereich Familien- und Erbrecht;
  • Konkurs- und Vergleichsverfahren;
  • alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-, Umlegungs- und Enteignungsangelegenheiten.